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Berufserklärung - Psychiater

Facharzt für seelische Erkrankungen oder Störungen. Psychiater gehen von der körperlichen Seite an psychische Probleme heran.

Der Psychiater hat Medizin studiert. In seinem Studium hat er sich in erster Linie mit der Funktionsweise und den Erkrankungen des menschlichen Körpers beschäftigt und gelernt, diese Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten zu behandeln. Nach Abschluss des Medizinstudiums hat er in medizinischen Einrichtungen eine mehrjährige Facharztausbildung zum Psychiater absolviert. In dieser Ausbildung hat er spezielle Kenntnisse über Entstehung und Verlaufsformen von Krankheiten des Geistes und der Seele erworben und gelernt, diese Krankheiten zu erkennen und zu behandeln, zumeist mit Medikamenten, den so genannten Psychopharmaka.

Erst eine psychotherapeutische Zusatzausbildung berechtigt einen Psychiater (oder einen anderen Arzt), auch Psychotherapie auszuüben und neben der Facharztbezeichnung (hier: Psychiater) die Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" oder "Psychoanalyse" zu führen.

Quelle: www.psychotherapiesuche.de

Mehr Informationen über dieses Thema erhalten Sie hier:
Psychotherapie Informations Dienst

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Berufserklärung - Psychologe

Psychologen beschäftigen sich damit, menschliches Erleben (z.B. Gedanken und Gefühle) und Verhalten zu beschreiben, zu erklären, vorherzusagen und zu ändern. Die Berufsbezeichnung "Psychologe" darf nur von Personen geführt werden, die über den Abschluss eines Hochschulstudiums im Fach Psychologie verfügen.

Quelle: www.psychotherapiesuche.de

Mehr Informationen über dieses Thema erhalten Sie hier:
Psychotherapie Informations Dienst

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Berufserklärung - Psychologischer Psychotherapeut

Ein Psychologischer Psychotherapeut verwendet keine Medikamente. Sein Behandlungsansatz ist ein anderer. Er unterstützt den Patienten mit psychologischen Mitteln dabei, die psychische Erkrankung durch eine bewusste Auseinandersetzung mit ihren Ursachen und/oder durch gezieltes Einüben neuer Verhaltensweisen zu überwinden. Falls eine organische Erkrankung mitbehandelt werden muss, oder wenn bei einer psychischen Erkrankung eine Kombination von psychologischer und medikamentöser Therapie notwendig ist, arbeitet der Psychologische Psychotherapeut mit Ärzten zusammen.

Quelle: www.psychotherapiesuche.de

Mehr Informationen über dieses Thema erhalten Sie hier:
Psychotherapie Informations Dienst

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Berufserklärung - Psychotherapeut

Ein Psychotherapeut übt Psychotherapie aus. Das kann ein Psychologe ("Psychologischer Psychotherapeut"), oder ein Mediziner sein - beide dürfen Kinder, Jugendliche und Erwachsene behandeln - oder ein Pädagoge, der für die Therapie von Kindern und Jugendlichen ausgebildet ist (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut). Alle drei haben zusätzlich zu ihrem "Grundberuf" eine psychotherapeutische Zusatzausbildung abgeschlossen.

Der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten ist seit dem 1. Januar 1999 durch das Psychotherapeutengesetz geregelt. Das Gesetz schützt zugleich die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" strafrechtlich für diejenigen, die eine Approbation (Berufszulassung) aufgrund des Psychotherapeutengesetzes oder als Arzt mit entsprechender Zusatzausbildung besitzen.

Quelle: www.psychotherapiesuche.de

Mehr Informationen über dieses Thema erhalten Sie hier:
Psychotherapie Informations Dienst

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Bundeserziehungsgeldgesetz

Alle Informationen zu diesem Thema erhalten Sie hier:
Bundeserziehungsgeldgesetz

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Bundesrechtsanwaltskammer

Hilfe bei Fragen zu rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten erhalten Sie hier:
Rechtsanwaltskammer

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Deutscher Steuerberater-Verband

Hilfe bei steuerlichen Fragen und bei der Suche nach einem geeigneten Steuerberater finden Sie hier:
Steuerberater

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Erbrecht

Auf dieser Seite erhalten Sie viele Informationen zum Thema "Erbrecht". Auch die Themen Erbschaftssteuer, Testament u.a. werden angesprochen.

Mehr Informationen erhalten Sie hier:
Erbrecht-Ratgeber

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Elterngeld

Beim Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend erhalten Sie alle notwendigen Informationen zum Thema "Elterngeld".
Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, Adoptiv-Eltern und in Ausnahmefällen auch für Verwandte dritten Grades. Das Elterngeld ist also allen Eltern garantiert, auch wenn sie vor der Geburt nicht berufstätig waren. Wer mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, hat keinen Anspruch auf Elterngeld.

Mehr Informationen erhalten Sie hier:
Elterngeld

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Erziehungsrente - wenn ein geschiedener Ehepartner verstirbt

Als Versicherte erhalten Sie auf Antrag eine Erziehungsrente, wenn Ihre Ehe nach dem 30.6.1977 geschieden worden und Ihr geschiedener Ehepartner verstorben ist, wenn Sie ein eigenes Kind oder ein Kind Ihres geschiedenen Ehepartners erziehen, Sie nicht wieder geheiratet haben und Sie bis zum Tode des geschiedenen Ehepartners die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben, oder für Sie ein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt worden und Ihr Ehepartner verstorben ist, Sie ein eigenes Kind oder ein Kind des Ehepartners erziehen, Sie nicht wieder geheiratet haben und Sie bis zum Tode des Ehepartners die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.

Alle wichtigen Informationen zur Erziehungsrente erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Erziehungsrente

Die Formulare hierzu finden Sie hier:

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Finanzielle Hilfe – Zuschuss zu Ferienmaßnahmen für Kinder

Bei manchen Jugendämtern ist es möglich, für bestimmte Ferienmaßnahmen Zuschüsse zu beantragen. Kontaktieren Sie bitte Ihr zuständiges Jugendamt, um zu erfahren, ob diese Möglichkeit besteht und welche Anspruchsvoraussetzungen gelten.

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Finanzielle Hilfe: Kinderbetreuung für Kinder unter drei Jahren

Seit dem 1. Januar 2005 ist das Gesetz zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren in Kraft - das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG).
Die Kriterien sehen vor, mindestens Plätze für Kinder vorzuhalten, deren beide Elternteile oder alleinerziehender Elternteil erwerbstätig sind oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder die in besonderer Weise auf die Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege angewiesen sind, weil eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.
Allerdings gibt es keinen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz.

Kontaktieren Sie bitte Ihr zuständiges Jugendamt, um zu erfahren, ob es eine Möglichkeit der Unterstützung gibt.

Nähere Informationen erhalten Sie hier:


A bis Z zum Tagesbetreuungsausbaugesetz

Bundesverband für Kindertagespflege e.V.

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Kinderbetreuungsmöglichkeiten

Auf der Homepage des Bundesverbands für Kindertagespflege e.V. finden Sie Adressenlisten von Tageselternvereinen in Ihrer Region. Diese Stellen helfen Ihnen bei der Suche nach Betreuungsmöglichkeiten und informieren über Zuschussmöglichkeiten.


Bundesverband für Kindertagespflege

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Kinder- und Jugendhilfegesetz

Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (KJHG)

Rechtsgrundlage für das Kinder- und Jugendhilferecht ist ab 01.01.1991 das Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) vom 26.06.1990 (BGBl I S. 1163)

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) ist ein Instrument zur Vorbeugung, zur Hilfestellung und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Dem Gesetz liegt ein neues Verständnis von Kinder- und Jugendhilfe zugrunde; im Vordergrund stehen die Förderung der Entwicklung junger Menschen und die Integration in die Gesellschaft durch allgemeine Förderungsangebote und Leistungen in unterschiedlichen Lebenssituationen.

Das Gesetz erhalten Sie hier:
Kinder- und Jugendhilfsgesetz (Hier können Sie das Gesetz herunterladen)

oder unter
Kinder- und Jugendhilfsgesetz

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Mieterschutzbund e.V.

Hilfe bei mietrechtlichen Problemen erhalten Sie hier:
Mieterschutzbund

Achtung: Nicht-Mitglieder dürfen nicht beraten werden!

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Patientenverfügung

Beim Bundesministerium der Justiz erhalten Sie wichtige Informationen und Formulierungshilfen für eine Patientenverfügung.

Patientenverfügung

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Psychotherapie - Was ist das?

Wörtlich übersetzt bedeutet Psychotherapie „Behandlung der Seele“ bzw. Behandlung von seelischen Problemen. Mit psychologischen Methoden - wie psychotherapeutischen Gesprächen, Entspannungsverfahren oder kognitiven Methoden – werden Störungen des Denkens, Handelns und Erlebens identifiziert und therapiert.

Psychotherapie ist die Behandlung von psychischen Störungen mit Krankheitswert, dazu zählen unter anderem Depressionen, Ängste, Essstörungen, Zwänge oder psychosomatische Erkrankungen. Auch werden psychotherapeutische Maßnahmen immer häufiger als Ergänzung zu medizinischer Behandlung eingesetzt, etwa bei Schmerzzuständen oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

Psychotherapie ist eine gezielte Behandlung einer psychischen Krankheit. Die Behandlung soll die Behebung eines bestimmten Problems anstreben und somit zeitlich begrenzt sein.

Quelle: www.psychotherapiesuche.de

Mehr Informationen über dieses Thema erhalten Sie unter
Psychotherapie Informations Dienst

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Rehabilitation

Deutscher Arbeitskreis für Familienhilfe e.V.
Der Arbeitskreis gibt eine Übersicht über Eltern-Kind-Fachkliniken für Rehabilitation und Prävention sowie Informationen über die Beantragung und den Ablauf der Kuren.

Rehabilitation

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Rente

Voraussetzung für einen Rentenanspruch

- Eheverhältnis besteht mindestens ein Jahr (Ausnahme bei Unfalltod)

- Verstorbener die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, 5 Jahre

 

 

Altes Recht

-  Ehepartner ist vor dem 1. Januar 2002 verstorben

-  Eheschließung vor dem 1. Januar 2002

   Ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren

 

 

Kleine Witwenrente

- unter 45 Jahre (wird ab 2012 schrittweise auf 47 Jahre angehoben)

- nicht erwerbsgemindert

- kein Kind erziehen

- sie beträgt 25 %  der Rente, auf die der Partner Anspruch gehabt hätte. Ist der Verstorbene unter 63 Jahre wird sie um einen Abschlag gemindert.

- sie ist auf 24 Kalendermonate nach dem Tod begrenzt, falls das Alte Recht greift kann sie auch länger bezogen werden.

 

 

Große Witwenrente

- Sie das 45. Lebensjahr vollendet haben

- erwerbsgemindert beziehungsweise seit dem 31. Dezember 2000 berufs- oder erwerbsunfähig sind

- ein eigenes Kind oder Kind des Verstorbenen unter 18 Jahre erziehen (gilt auch für behinderte Kinder, altersunabhängig und unter bestimmten Voraussetzungen für Stief- und Pflegekinder, Enkel und Geschwister)

- beträgt 55 % der Rente, auf die der Partner Anspruch gehabt hätte. Ist der Verstorbene unter 63 Jahre wird sie um einen Abschlag gemindert.

 

Sonderfälle

Wenn Sie eine kleine Witwenrente bekommen und erwerbsgemindert sind, erhalten Sie an Stelle der kleinen die große Witwenrente.

Umgekehrt wird Ihnen nach einer großen eine kleine Witwenrente gezahlt, wenn Ihr Kind volljährig ist, sie aber die  Altersgrenze noch nicht erreicht haben.

 

 

Kleinkinder

Wenn Sie ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erziehen, bekommen Sie einen Zuschlag.

Kleine Witwenrente:             erstes Kind                        jedes weitere Kind

Alte Bundesländer                 23,88 EUR                         11,94 EUR

Neue Bundesländer               20,99 EUR                         10,49 EUR

 

Große Witwenrente :          

Alte Bundesländer                 52,53 EUR                         26,27 EUR

Neue Bundesländer               46,18 EUR                         23,09 EUR

Für Witwenrenten nach altem Recht gibt es keinen Zuschlag, dafür 60 % (statt jetzt 55 %).

 

 

Waisenrente

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

- die leiblichen und adoptierten Kinder

- Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt leben

- Enkel und Geschwister, die in seinem haushalt lebten oder von ihm überwiegend unterhlaten wurden

 

Bis zur Vollendung der 27. Lebensjahres, wenn

- sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden (bei Unterbrechung oder Verzögerung durch Wehr- oder  Zivildienst auch über das 27. Lebensjahr hinaus)

- freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet

- behindert ist und sich deshalb nicht selbst unterhalten kann

 

Auch für sogenannte Übergangszeiten von höchstens 4 Monaten (z. b. zwischen Wehrdienst und Ausbildung) können Sie eine Waisenrente erhalten.

Eine Waise erhält auch nach der Adoption weiterhin die Waisenrente.

Die Halbwaisenrente beträgt 10 %, die Vollwaisenrente 20 % der berechnenden Rente.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können Waisen unbegrenzt hinzuverdienen.

 

 

Sterbevierteljahr

Für die auf den Sterbemonat folgenden drei Kalendermonate, auch  „Sterbevierteljahr“ genannt, wird die Witwenrente  in voller Höhe der Versichertenrente ausgezahlt. Es findet keine Einkommensanrechnung statt.

 

 

Rentenvorschuss

War Ihr Ehegatte bereits Rentner, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach seinem Tod bei der Deutschen Post AG einen Vorschuss auf die Witwenrente beantragen. Sie müssen dafür lediglich die Sterbeurkunde vorlegen. Formulare gibt es bei jedem Postamt.

 

 

Witwenrente für geschiedene Ehefrauen

Wird auf Antrag ausgezahlt,

- wenn die Ehe vor den 1. Juli 1977  geschieden wurde

- ein Unterhaltsanspruch bestand

- der Ehemann die Wartezeit erfüllt hatte

Gehen Sie nach dem Tod des früheren Ehegatten eine neue Ehe oder eingetragene Lebensgemeinschaft ein und wird diese Verbindung wieder aufgelöst, haben Sie – wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind – Anspruch auf die kleine oder große Geschiedenen-Witwenrente  nach dem vorletzten Ehegatten.

 

 

Rentenabfindung

Starthilfe für eine neue Ehe

Die Abfindung beträgt grundsätzlich das 24-fache  der (Geschiedenen-)Witwenrente, die Sie im Durchschnitt die letzten 12 Monate erhalten haben. Maßgeblich ist der Rentenbetrag nach Einkommensanrechnung, aber vor dem evtl. Abzug Ihrer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Rentenzahlungen im Sterbevierteljahr werden nicht berücksichtigt.

Bei der kleinen Witwenrente wird der noch nicht verbrauchte Restbetrag bis zum Ende der Rentenlaufzeit ausgezahlt. Diese Begrenzung erfolgt allerdings nicht, wenn für Sie noch das alte Recht gilt.

 

 

Weitere Einkünfte

Werden oberhalb eines bestimmten Freibetrages zu 40% auf Ihre gesetzliche Hinterbliebenenrente angerechnet. Diese sind neben Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen auch Einkünfte aus Vermögen oder Betriebsrenten und private (Unfall-)Renten.

Nicht angerechnet werden  Vermögenseinkommen, kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen, Betriebsrenten und Renten aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, wenn

- der Versicherte vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist

- der Versicherte zwar nach dem 31.Dezember 2001 gestorben, aber die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens  ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.    

- bei Waisenrenten, wenn die Waise vor 2002 geboren ist.                    

 

 

Freibetrag

Das ermittelte Nettoeinkommen wird nicht in voller Höhe auf Ihre Hinterbliebenenrente angerechnet. Erst wenn es einen bestimmten Freibetrag überschreitet, wird Ihre Rente gekürzt.   

Für Witwen/Witwer

In den alten Bundesländern monatlich  693,53 EUR

In den neuen Bundesländern monatlich  609,58 EUR

 

Waisenrenten

Alte Bundesländ monatlich 462,35 EUR

Neue Bundesländer monatlich  406,38 EUR

 

Für jedes Kind erhöht sich der monatliche Freibetrag

In den alten Bundesländern 147,11 EUR

In den neuen Bundesländern 129,30 EUR

 

Nach Abzug des Freibetrages werden vom verbleibenden Nettoeinkommen 40% auf die Rente angerechnet.

 

 

Nicht anrechenbare Einkünfte

- Erträge aus einer steuerlich geförderten zusätzlichen altersvorsorge

- sämtliche Hinterbliebenenrenten

- Arbeitslosengeld II, Sozialgeld,  Sozialhilfe, Wohngeld, Blindengeld

- BaFöG

- von einem Pflegebedürftigen an die Pflegeperson gezahlter Verdienst, sofern dieser das  gesetzliche   Pflegegeld nicht übersteigt

 

 

Kontakte

Kostenloses Service-Telefon der deutschen Rentenversicherung, Tel.   0800 1000 4800

Mo – Do 7.30 bis 19.30 Uhr, Fr. 7.30 – 15.30 Uhr

Internet: www.deutsche-rentenversicherung.de

E-Mail: drv(at)drv-bund.de       info(at)deutsche-rentenversicherung.de

 

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TelefonSeelsorge

Die TelefonSeelsorge ist ein Beratungs- und Seelsorgeangebot der evangelischen und katholischen Kirche.
Sie ist unter den Rufnummern 0800-111 0111 und 0800-111 0222 kostenfrei rund um die Uhr für ein anonymes und vertrauliches Gespräch zu erreichen.
Telefonseelsorge

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Therapeuten- und Kliniksuche

Auf der Homepage des Psychotherapie-Informationsdienst (PID) des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen können Sie online nach Therapeuten suchen. Auch eine Telefonberatung kann in Anspruch genommen werden. Zusätzlich erhalten Sie alle wichtigen Informationen über das Thema "Psychotherapie".

Psychotherapie Informations Dienst

Beim Fachverband für Anwender der psychotherapeutischen
Methode Eye Movement Desensitization and Reprocessing (EMDR) können Sie gezielt nach einem Therapeuten suchen. Die Suchvariablen sind flexibel einstellbar (wie z.B. nach PLZ oder Ausbildung des Arztes).

deutschlandweite Therapeutensuche

Eine weitere Suchmöglichkeit finden Sie bei dem Trauma-Informations-Zentrum. Hier können Sie nach Therapeuten und Kliniken suchen. Auch erhalten Sie wichtige Informationen über Arten und Folgen von Traumata.

Trauma: Information und Adressen
www.telefonseelsorge.de

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Trauerfall - Was ist zu tun?

Beim Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. erhalten Sie wichtige Informationen, was bei einem Trauerfall zu organisieren ist. Eine Suche nach einem Bestatter vor Ort ist ebenfalls integriert.

Trauerfall

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Unterhaltsverpflichtungen

Wichtige Informationen zu diesem Thema erhalten Sie hier:
Unterhaltsverpflichtungen

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Unterhaltsvorschussgesetz

Beim Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend erhalten Sie alle notwendigen Informationen zum Thema: "Unterhaltsvorschussgesetz".

Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind nicht wenigstens den üblichen Regelunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem seit dem 1.1.1980 geltenden Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.
Unterhaltsvorschussgesetz

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Voll- und Halbwaisenrente

Bei der Deutschen Rentenversicherung erhalten Sie wichtige Informationen zur Voll- und Halbwaisenrente.
Voll- und Halbwaisenrente

Unter dem Punkt Fomulare erhalten Sie alle notwendigen Antragsformulare.
Antragsformulare: Voll- und Halbwaisenrente

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Witwen- und Witwerrente

Bei der Deutschen Rentenversicherung erhalten Sie wichtige Informationen zur Witwen- und Witwerrente.
Witwen- und Witwerrente

Unter dem Punkt Fomulare erhalten Sie alle notwendigen Antragsformulare.
Antragsformulare: Witwen- und Witwerrente
 

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Wohngeld

Wohngeld ist eine finanzielle Unterstützung des Staates für Bürger, die aufgrund eines geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums benötigen.

Alle wichtigen Informationen und gesetzlichen Grundlagen rund um das Thema Wohngeld erhalten Sie hier:
Wohngeld